Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)

der A+G Gerüstbau GmbH Waren

1. Geltung der Bedingungen und Vertragsausschluss

1.1.
Beigefügtes Kostenangebot geben wir ausschließlich unter Einbeziehung nachstehender Bedingungen sowie in Ausschreibungsfällen enthaltener technischer Erfordernisse ab. Es gelten darüber hinaus – soweit nicht anders vereinbart – die entsprechenden Bestimmungen der Verdingungsordnung für Bauleistungen (VOB) Teil B+C sowie die Richtlinien für Vergabe und Abrechnung bei Gerüstbauarbeiten, beschrieben in der DIN 18451, mit Ausnahme der in Punkt 1.2. dieser AGB näher bezeichneten und hiervon abweichenden Regelungen der für das Gerüstbaugewerbe geltenden DIN Bestimmungen. Ferner gelten, die technischen Vorschriften sowie die Unfallverhütungsvorschriften, alle sämtlich in der jeweils gültigen Fassung, als Vertragsgrundlage. Etwaige, der Ausschreibung des Auftraggebers zugrunde gelegten Bedingungen verpflichten uns nicht, soweit diese nicht mit unseren Bedingungen übereinstimmen. Ihnen widersprechen wir hiermit ausdrücklich. Von unserer Auftragsbestätigung oder diesen Bedingungen abweichende Vereinbarungen und Nebenabsprachen sind nur rechtsverbindlich und Vertragsgrundlage, wenn diese durch uns schriftlich bestätigt werden.

1.2.
Die DIN 18451 ist Vertragsgrundlage mit der Ausnahme der Punkte 3.7, 4.3.23 sowie 5.1.3, Satz 4, die mit gleichen Ziffern mit folgenden inhaltlichen Abweichungen geregelt werden.

DIN 18451 Punkt 3. 7 Die Gerüste sind in einem zu dem vertragsmäßigem Gebrauch geeigneten Zustand zu überlassen.

DIN 18451 Punkt 3.7.1. Während der Dauer der Gebrauchsüberlassung übernimmt der AG die Obhutspflicht sowie die Verkehrssicherungspflicht für die Gerüste insbesondere den freibeweglichen Einzelteilen.

DIN 18451 Punkt 3.7.2. Sofern während der Gebrauchsüberlassung Veränderungen an diesem Zustand auftreten, hat der AN den vertragsmäßigen Zustand auf schriftliche Aufforderung – in Notfällen auch fernmündlich – durch den AG wieder herzustellen.

DIN 18451 Punkt 3.7.3. Soweit die Wiederherstellung nicht aus Gründen, die der AN zu vertreten hat oder infolge natürlichen Verschleißes erfolgt, hat der AG die gesamten Kosten und Mehraufwendungen zu übernehmen.

DIN 18451 Punkt 4.2.23. Reinigung und Abräumen der Gerüste von grober Verschmutzung, Abfällen und Rückständen aller Art ist Aufgabe des AG, soweit der Abbau und die Wiederverwendung ohne diese Vorleistungen nicht möglich sind. Das Gerüst ist in jedem Fall besenrein zurückzugeben. Der AN behält sich eine Weiterberechnung der Reinigungskosten – bei Nichtbeachtung der Reinigungspflicht – durch den AG vor.

DIN 18451 Punkt 5.1.3 … bei Einrüstung von Teilflächen werden Aufmasslänge und Aufmasshöhe durch die zu bearbeitende Gebäudefläche bestimmt. Dabei kann die kleinste Aufmasslänge jedoch nicht kleiner sein, als die maximale zulässige Gerüstfeldweite nach der DIN – Bestimmung 4420 Teil 1 und 2, in Abhängigkeit von Gerüstart und –gruppe oder entsprechend der vorgegebenen Gerüstfeldweite des verwendeten Systemgerüstes; die Aufmasshöhe wird von der Standfläche der Gerüste gerechnet

1.3.
Unsere Kostenangebote sind stets freibleibend. Das gilt auch für solche Angebote, mit denen wir uns an Ausschreibungen aller Art beteiligen. Alle Verträge werden für uns erst mit unserer Auftragsbestätigung verbindlich. Sämtliche Angebotsunterlagen bleiben unser Eigentum.

1.4.
Für den Inhalt des Vertrages ist unsere schriftliche Auftragsbestätigung endgültig maßgebend, wenn Ihr der AG nicht binnen fünf Arbeitstagen nach Ihrem Eingang widerspricht. Dies gilt insbesondere bei mündlich oder fernmündlich erteilten Aufträgen. Der AG erkennt, soweit er Kaufmann ist, in diesem Falle ausdrücklich die Geltung dieser, der Auftragsbestätigung, beigefügten Vertragsbedingungen an, wenn er seinen Einspruch nicht binnen der vorgenannten Frist anzeigt.

2. Rückgabepflicht / Sauberkeit der Gerüste

Der AG hat das Gerüst mit allen Einrichtungen nach Beendigung der Gebrauchsüberlassung vollständig unbeschädigt und besenrein zurück zu geben. Ist das Gerüst zum vorgegebenen Abbautermin nicht besenrein, sind wir berechtigt den Abbau abzulehnen oder eine kostenpflichtige Reinigung durchzuführen. Im Interesse des AG wird die Anwesenheit des AG oder eines Vertreters des AG zum Abbautermin empfohlen.

Der Auftraggeber steht für alle, während der Gebrauchsüberlassung, eingetretenen Schäden und Verluste an Gerüstmaterial, ohne Rücksicht auf ein Verschulden ein. Es sei denn, er weist nach, dass wir selbst die Schäden oder Verluste zu vertreten haben oder natürlicher Verschleiß, bei vertraglicher Nutzung, Ursache war.

3. Freigabe von Gerüsten / Freimeldungsfristen

3.1.
Die Freigabe zum Abbau der Gerüste hat schriftlich zu erfolgen. Mündliche oder fernmündliche Abmeldungen müssen vom AG unverzüglich schriftlich bestätigt werden. Die Zeitdauer der Gebrauchsüberlassung endet frühestens drei Tage nach Eingang der schriftlichen Freigabe bei uns.

3.2.
Können frei gemeldete Gerüste aus vom AG zu vertretenden Gründen nicht innerhalb von drei Werktagen ab oder umgebaut werden, so verlängert sich die Vorhaltezeit bis zur Erfüllung der zum ordnungsgemäßen Ab- oder Umbau erforderlichen Voraussetzungen. Dies ist uns schriftlich mitzuteilen.

3.3.
Die Gerüstgestellung ist ausschließlich für das von uns festgelegte Bauvorhaben zu nutzen und darf nicht eigenmächtig um- oder abgebaut werden. Bei eigenständiger oder bauseitiger Umstellung der Gerüste, sind vom Nutzer (Kunden) nochmals die gleichen Preise zu entrichten wie bei der Erstaufstellung. Ausgenommen von dieser Regelung sind Rollgerüste, dies betrifft aber nur Baustellen, welche in der Rechnung benannt wurden.

3.4.
Von uns errichtete Anlagen und Bauten dürfen nur von unseren Monteuren oder unter unserer Aufsicht abgebaut und verändert werden.

3.5.
Die Vorhaltezeit verlängert sich bis zur endgültigen Abbauzeit, wenn aus Gründen, die der AG zu vertreten hat, das Gerüst nicht nach Ablauf der Freimeldefrist oder zum frei gemeldeten Termin abgebaut werden kann. Die An- und Abfahrtskosten eines Einsatzes, an dem nicht fristgemäß abgebaut werden kann, trägt der AG.

4. Schäden an einzurüstenden Sachen

4.1.
Wir haften nur für Schäden, an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe, wenn uns grobe Fahrlässigkeit bei der Entstehung der Schäden zur Last fällt.

4.2.
Für Schäden an eingerüsteten Flächen oder in unmittelbarer Nähe dieser, die witterungsbedingt oder durch unbefugte Personen entstehen, haftet allein der AG.

4.3.
Für offensichtliche Schäden aller Art, die nicht sofort bei uns angezeigt werden, ist eine Ersatzpflicht ausgeschlossen. Bei anderen Schäden verlängert sich diese Frist auf drei Werktage nach ihrer Entstehung.

5. Zahlungsbedingungen / Zahlungsverzug

5.1.
Zahlungen sind, wenn nicht anders vereinbart wurde, sofort nach Rechnungserhalt mit einer Frist von längstens 14 Kalendertagen unter Ausschluss der Aufrechnung und der Zurückbehaltung, ohne Abzug zu leisten.

5.2.
Jede abweichende Zahlungskondition bedarf der schriftlichen Vereinbarung.

5.3.
Bei Benutzung der Gerüste sind die im Vertrag vereinbarten Zahlungen fällig. Diese betragen 70 % der Auftragssumme nach Fertigstellung der Aufbauarbeiten und 30 % der Rechnungssumme nach Abbau und Abtransport des Gerüstmaterials. Das weitere Vorhalten wird mit 100 % in Rechnung gestellt.

5.4.
Bei Zahlungsverzug dürfen die Gerüste nicht mehr genutzt werden, welches jedoch keine Auswirkungen auf die Mietzeit hat. Bei Zahlungsverzug sind wir auch zum Abbau des Gerüstes berechtigt, ohne dass die Zahlungsverpflichtung entfällt.

6. Gerichtsstand

Gerichtsstand für alle Streitigkeiten aus Verträgen ist der Sitz der A+G Gerüstbau GmbH.

7. Sonstiges

Vor jedem Auftrag behalten wir uns das Recht vor, eine Bonitätsprüfung des Kunden vornehmen zu lassen. Kommt es im Zuge der Prüfung zu internen Rücksicherungsmaßnahmen (Factoring), so setzen wir den AG hiervon nur dann in Kenntnis, wenn Maßnahmen notwendig werden, die die direkte Bearbeitung unserer Rücksicherungsgesellschaften (Inkasso/Gericht) nötig machen oder in unserem Interesse liegen.

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